MASTER
NEGA TIVE
NO. 93-81316-19
MICROFILMED 1993
COLUMBIA UNIVERSITY LIBRARIES/NEW YORK
as part of the ^
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A UTHOR:
GOLENSKI, OTTO VON
TITLE:
BEITRAGE ZUR
VERBESSERUNG DER
PLACE:
ROGASSEN
DATE:
1878
Restrictions on Use:
COLUMBIA UNIVERSITY LIBRARIES
PRESERVATION DEPARTMENT
Master Negative #
BIBLIOGRAPHIC MICROFORM TARGET
Original Material as Filmed - Existing Bibliographie Record
'\ 2 Beiträge zur Verbesserung der Elleadt^Seyfert^
sehen lateinischen syntax
Rogasen 1878
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IIo. 11 of a vol^^-^of dissertations
TECHNICAL MICROFORM DATA
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MflNUFflCTURED TO flllM STfiNDARDS
BY APPLIED IMAGE, INC.
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Beiträge
zur
^erfefferuttg bet pcnbt-^epffctf fc^cn
lateinischen Syntax
vom
Oberlehrer Dr. v. Golenski.
1575. Pra^r. Nr. 129,
Rojpasen.
Druck von Jonas Alexander,
18 78.
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ÄJweck dieser Zeilen ist, Beiträge zu einer Verbesserung der lateinischen Syntax von Ellendt-
Seyffert zu liefern. Die Weidmannsche Buchhandlung hat bekanntlich zu Anfang des Jahres
1876 eine neue vollständig verbesserte und revidirte Auflage dieser Grammatik in Aussicht ge-
nommen und sämmtlichen höheren Lehranstalten, an denen diese Grammatik eingeführt ist, Exem-
plare der damals letzten Auflage (1876) zugehen lassen mit dem Ersuchen, Vorschläge zu einer Ver-
besserung der Grammatik für die neue Auflage zu machen. Auch ich habe mich damals im
Interesse der Sache mit einigen Vorschlägen betheiligt; da nun aber die neue Auflage der
Grammatik noch nicht erschienen ist, und ich seit jener Zeit noch eine grosse Anzahl von Stellen,
die meiner Ansicht nach einer Verbesserung bedürfen, gefunden habe, so benutze ich die Ge-
legenheit der mir diesmal zufallenden Programmabhandlung dazu, meine Verbesserungsvorschläge
auf diesem Wege der verehrlichen Verlagshandlung, sowie meinen geehrten Fachgenossen zu
freundlicher Berücksichtigung vorzulegen. Ich schicke voraus, dass ich keinen Anspruch darauf
erhebe, durchaus Neues beizubringen; im Gegentheil bin ich mir bewusst. Vieles von dem, was
ich beibringen werde, bereits früher irgendwo gelesen zu haben. Da ich jedoch bei der besonderer
Umstände halber mir sehr knapp zugemessenen Zeit nicht im Stande bin, sämmtliche hier ein-
schlagende Abhandlungen und vereinzelte Notizen in Programmen und Zeitschriften durchzulesen,
so bitte ich von vornherein um Entschuldigung, wenn ich manches schon Erwähnte ohne Angabe
des Verfassers beibringe. Andrerseits bin ich mir aber auch bewusst hier und da wirklich Neues
d. h. noch nicht Bemerktes beizubringen und ich glaube, dass es überhaupt nicht schaden kann,
wenn möglichst viele Bemerkungen sich einmal an einer Stelle zusammenfinden.
Was nun das Prinzip betrifft, nach welchem ich bei Abfassung dieser Beiträge zu verfahren
gcd(^nke, so beabsichtige ich nicht auf Vorschläge für eine meiner Ansicht nach allerdings sehr
nothwendige durchgreifende Umgestaltung der lateinischen Syntax einzugehen, (dies bei mehr
Muöse später!) sondern ich werde unter Beibehaltung der althergebrachten Anordnung des Stoffes,
an der auch Seyffert nur unwesentlich und dies nicht immer glücklich geändert hat, in der
Reihenfolge der einzelnen Paragraphen der letzten Auflage (1877) hauptsächlich Vorschläge für
guiuiuere Fassung der Beteln, hier und da auch für eine bessere Anordnung derselben machen.
Ganz besonders nämlich ist mir während des Gebrauches dieser Grammatik aufgefallen, dass
trotz der zahlreichen verbesserten Auflagen sich immer noch in recht vielen Regeln eiae
Aubdrucksweise findet, die den Schüler entweder im Unklaren lässt, oder ihn geradezu irreleitet ;
und 'ch halte es für das Ansehen einer Gramn atik, die dem Schüler eine feste Norm sein soll,
die ihn nie im Stiche lassen soll, doch für sehr bedenklich, wenn der Lehrer öfters sich genöthigt
sieht, die Grammatik zu verbessern. Wie nöthig aber eine nach allen Seiten hin wohlerwogene,
genaue und doch möglichst kurze Fassung der grammatischen Regeln ist, werden wohl alle Sach-
kundigen sich selbst sagen, da die tägliche Erfahrung lehrt, zu welchen Fehlern die Schüler durch
schlecht oder mangelhaft gefasste Regeln verleitet werden.
Doch nun zur Sache. . • t c?
Ich beginne mit einer Regel, welche zwar in der Formenlehre steht, die aber als m die Syntax
eingreifend hierher gehört und bei welcher ich häufig irrthümlicher Auffassung begegnet bin, weil
die Fassung jillerdings zweideutig ist. Es ist dies § 104, IV. Dort steht unter Cello: „ÄntecellOy
cxccllo, praeceUo haben weder Perf. noch Sup. ; statt des Perf. sagt man exccllens exshti oder
2jracstiti." Es muss offenbar heissen : „statt des Perf sagt man praestiti oder excellens exshti'',
damit der Schüler nicht, wie es mir mehrfach begegnet ist, schreibt excellens praestiti,
§ 132, 2, b wird gesagt, dass das Prädikatsnomen, wenn es ein substantivum mobileist, auch
im Genus und Numerus mit dem Subjekt übereinstimmen muss und es werden Bei-
spiele angeführt; aber sowohl die Regel als die Beispiele lassen den Schiller voll-
kommen darüber im Unklaren, ob er z. B. sagen soll tmnpus est vitae magist^r oder
magistra, da vom Neutrum nichts erwähnt ist.
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— 4 —
§ 133 ist entweder ganz zu streichen und das daselbst Erwähnte der Erklärung des Lehrers
gelegentlich der Lektüre zu überlassen, oder höchstens als Anmerkung zu behandeln,
denn es ist ja bekannt, wie die Schüler gerade nach dem Seltenen und Abweichenden
mit Vorliebe greifen. ,. ,«. r, -i
In derselben Weise sind zu behandeln § 135 zweiter Abschnitt die Worte : „Zuweilen
jedoch richtet sich das Genus des Prädikatsadjektivs nach dem Genus und Numerus
des zunächst stehenden Subjekts", und dritter Abschnitt die Worte : ,,oder das Prädikat
schliesst sich an eines der Subjekte an". Weshalb dies nicht geschehen ist, ist um so
wunderbarer, als § 136 das Seltenere ganz richtig der Anmerkung überwiesen ist.
Gehen wir nun zur Casuslehre über. Hier ist zuvörderst zu bemerken, dass die Definitionen
Bämmtlicher Casus, wie sie Seyffert giebt, vollständig falsch sind. Beim Genetiv $ 143 heisst es :
„Der Genetiv ist zunächst der Casus für die Ergänzung eines Substantivs durch ein anderes
Substantiv**. Der Ausdruck „zunächst" könnte uns allerdings auf die Vermuthung führen, dass
beim Genetiv eine D3finition überhaupt nicht gegeben werden sollte, wenn dem nicht die bei
allen anderen Casus sich findenden Definitionen widersprächen. Sollten die Worte aber eine
Art von Definition sein, so springt deren Unrichtigkeit sofort in die Augen, wenn man nur an
den Genetiv in Verbindung mit Verben denkt.
Wie steht es nun aber mit dem Accusativ ? § 155 heisst es: „Der Accusativ ist die
Ergänzung des verbum transitivum und steht, wie im Deutschen, auf die Frage wen
oder was? — um den Gegenstand zu bezeichnen, auf welchen die Thätigkeit des
Verbum unmittelbar übergeht." Dies soll doch sicherlich eine Definition sein; es ist
aber keine; denn gleich im $ 157 heisst es: „Ein jedes intransitivum kann im
Lateinischen mit einem Accusativ verbunden werden, wenn derselbe etc."
Femer heisst es § 164 : „Der Dativ ist die Ergänzung das verbum intransitivum."
Dass diese Definition vollständig falsch ist, ergiebt sich sofort aus § 166, wo von einem
Dativ bei Adjectivis, und aus § 167 und 168, wo von einem Dativ bei dem verbum
trtm^iitivufn flip Rede ist
Endlich § 175 heisst es: „Der Ablativ ist der Casus der adverbialen Bestimmung
des Prädicats durch ein Substantiv." Dass auch diese Definition unrichtig ist,
ergiebt 1) § 177: Hamilcar cognomine Barcas ; 2) % 144 Anm. 3: Ählativus qualitatis;
3) § 185: Ablativ bei dignus und indignus, welche Adjektiva nicht stets Prädicat
sind.
Wir sehen also, dass die Definitionen der Casus in keiner Weise als solche gelten können.
Dass es durchaus nicht leicht sein dürfte, eine richtige Definition der einzelnen Casus und zwar
xlem Verständniss eines Schülers zugänglich, in möglichst kurzer, gedrängter Form zu geben,
räume ich sehr gern ein; wenn dem aber so ist, so lasse man lieber jegliche Definition fort und
sage einfach : „der und der Casus findet sich in folgenden Verbindungen." Denn wozu soll der
Schüler sich etwas Falsches einprägen? — tt i •
§ 143, a Anm. 1 wird gesagt, dass der Genetivus subiectivus auch in Verbindung mit esse
nnd fieri in der Bedeutung „Eigenthum sein oder werden" gebraucht wird und es wird
hierbei auf § 152 verwiesen; schlagen wir dort nach, so finden wir denselben Genetiv,
der hier in der Anmerkung behandelt wird, als etwas ganz Neues in einer Hauptregel;
es wird jedenfalls dem Schüler das Verständniss erschwert, wenn er nach acht neuen
Paragraphen wieder auf dasselbe, was er schon gelernt hat, als auf etwas ganz Neues
ßtösst. Der ganze § 152 mit allen Anmerkungen gehört in den § 143 hinein.
§ 145, c werden unter den Zahlwörtern, die den Genetivus partitivus bei sich haben, auch
quot, tot, aliqtwt angegeben, welche garnicht in diese Regel gehören, da sie nie mit dem
Genetivus partitivus verbunden werden. ^
§ 145, Anm. 2 wäre es wohl besser statt quod utrumque exemplum zu setzen qui uterque Consta,
damit in dem Schüler nicht der Irrthum erweckt werde, als gelte die dort gegebene
Regel nur für das Neutrum.
§ 145, Anm. 5 dürften sich die beiden Redensarten aliquid dicionis sme facere und aequi
boni facere jedenfalls für den Schüler verständlicher in den Genetivus possessivus, also
in den § 143 einreihen lassen, wenn auch nicht zu verkennen ist, dass bei einer
richtigen Definition des Genetivus der partitive und possessive Genetiv eng bei einander
liesen.
Die Anmerkung 3 des § 147 würde ich ganz streichen, da das darin enthaltene ganz
gut bei der Lektüre gelegentlich bemerkt werden kann und in der Grammatik höchstens
verwirrend auf die Schiüer wirken wird.
— 5 —
§ 149 ist vollständig umzuarbeiten, da er in der etzigen Fassung theils ^michtiges the^^^^
^ Unklares bietet. Er muss etwa so lauten: Bei den Verbis ^^^^"«"^^ ./,«^,f^3'
commoneo, commonefacio), sich erinnern {memini, recordor) und vergessen (ooltvtscorj
steht das Neutrum eines Pronomens im Accusativ. Sonst wird Ädmoneo, commoneo,
commomfaclo mit de verbunden, memini und obliviscor haben die Person i«^ Uenetiv,
die Sache im Genetiv oder Accusativ bei sich, bei recordor steht die Person mit rfe, die
Sache im Accusativ; memini aliquem heisst „ich besinne mich noch aut Jemanden ,
memini alicums kann auch heissen „ich thue Jemandes Erwähnung^ ; vemt mihi m
mentem mit dem Genetiv oder mit dem Nominativ des Neutrums eines Pronomens. --
Beminisci gehört garnicht in die Regel, da es bei Cicero überhaupt keinen Casus
regiert. Uebrigens wäre es vielleicht noch angemessener, wenn diese Regel als eine
Genetivregel nur die beiden Verba memini und obliviscor enthielte und alles andeie
in eine Anmerkung verwiesen würde. j. c* ^ i«;«i.fone
6 151 Anm. 2 verleitet den Schüler zu dem Missverständmss, als stände die Strafe gleichtal s
im Genetiv, was bekannthch nur bei capitis, dupli, quadruph, octupU, tcmti, quantt
der Fall ist, während andere Strafen ganz anders gegeben werden, wie z B. damnaic
atqiie in vinciila conicere. Auch fehlt in der Anmerkung mnltare mit dem Ablativ.
Demnach ist die gan^e Anmerkung umzuarbeiten. * ««i^Via,.
§ 153 heisst es: „Nach den unpersönlichen Verbis piget u.s. w. steht die Sache von welcl^^^^
das Gefühl verursacht wird, im Genetiv u. s. w." Hier ist zunächst der Ausdruck
nach" nicht richtig, denn der Genetiv kann auch vorangehen; es muss heissen „bei ,
zweitens ist der Ausdruck „die Sache" unrichtig, da Seyifert selbst das B^^^Pf ^^;:
bringt : Forum nos magis miseret, qui etc. Es muss also heissen : „die 1 erson oa.r
§ 161,t AnS!'^eht am Schluss : (Ungewöhnlich Nepos Ale. ^'^ lä Aleibiadi » f -'^
^ 'nonpotuit) Wenn diese Bemerkung nun auch ganz «/^f ^^^«^^|/f J'^^^^
Parenthese auftritt,*so denke ich doch oder vielmehr ebendeshalb, dass «^f ^^f "^^j^^';^^^
thut, sie ganz nach Hause zu schicken; denn was soll sie in der Grammatik bezwecken .
etwa Verwirrung? -» ,> -ß« i^, T?;^onfhnTv»«;
S 166 Anm. 5 heisst es : Proprius und communis haben, wenn der Begriff de. ^^/Sentimms
^ ^ 'odTder Eigenthümlichkeit vorherrscht, den Genetiv bei si^ch" Unk '\^^er kann w^^^^^
schwerlich eine Regel ausgedrückt werden; denn, wenn proprius „eigen f ^^st so na e
ich, was soll sich der Schüler dabei denken, wenn er liest : „wenn der Begritt aes
Eigenthums vorherrscht"? , t> -^ i ;i ^ Vo^v^rlmpt
8 172 heisst es: „wenn also die Sache und nicht die Person des Besitzenden den >ach^l^uoic
hat" und gleich das zweite Beispiel lautet: Sex nohis filtt sunt. Danach ist dei
Ausdruck Sache jedenfalls umzuändern. , ., , i t^ r i o„f a;^
8 174- Der Dativ steht bei Sachen zur Bezeichnung des Zweckes oder Erfolges aut me
^ Frage wozu?" Der Ausdruck „bei Sachen" ist vollständig unklar; es soll wahrschemlicli
heissen: „Der Dativ von abstracten Substaiitivis".
8 178 1 heisst es: Der Ablativus modi steht gewöhnlich ohne die Präposition cum, wonn
'er ein Attribut bei sich hat. — Hierzu ist das erste Beispiel: Legiones profectae sunt
alacri animo et erecto. Nach der Ptegel muss der Schüler also auch schreiben ko^inen .
alacri cum animo; thut er dies aber, so wird ihm nach No. 2, Anm. 1 dies als 1^ etiler
gerügt, und mit Recht; also ist das Beispiel zu streichen.
186 Anm 2: „Von diesen Verbis (ausser vescor) findet sich auch ein Gcrundivum,
gewöhnlich im casus obliquiis". Hierzu wird verwiesen auf § 339, Anm. 3, wo es
heisst: „Dass die Verba utor, fruor, fungor, potior auch ein persönliches Gerundivnm
haben ist § 186, Anm. 2 bemerkt. Doch ist in der Verbindung mit est die unpersön-
liche Ausdrucksweise die gewöhnliche ; also utendum est virihus, nicht utendae sunt
vires" In beiden Regeln ist der Ausdruck „gewöhnlich" für eine Schulgramraatik
durchaus zu verwerfen und in der ersten Regel durch „aber nur", m der zweiten
durch ,die einzig richtige" zu ersetzen; denn der Satz non paranda nobis solum
sapieniia, sed etiam fruenda est (der übrigens zu streichen ist) beweist nichts gegen
die Regel, wie ich sie gegeben wissen will. i v -^
Ebenso verhält es sich mit dem Ausdruck gewöhnlich im § 189, Anm. 1 iNo. o,
wo derselbe am besten ganz weggelassen wird, oder durch immer, stets oder dergl.
zu ersetzen ist. , . j • j c^^ii^n
In demselben § 189, Anm. 3 vermisse ich das Verbum nunftare; denn m den r^teiien
v
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- 7 —
— 6 —
der klassischen Literatur, wo mmtiare mit einer Ortsbestimmung auf die Frage wo?
sich findet, z. B. Livius XXVI, 23, 5 : et Anapniae et Fregellis nuntiatiim est rmirum
portasqne de caclo tacfas, gehört diese Ortsbestimmung nicht zu nuntiare.
In § 192 ist der zweite Absatz ganz falsch ausgedrückt; es heisst dort: „Sind Adjektiva
mit domus verbunden, so stehen die Präpositionen in und ex; ist dagegen ein pronomcn
possessivum oder der Name des Besitzers dazugesetzt, so sind beiderlei Formen mit
oder ohne Präpositionen, gestattet: domi tiiae (alienae) u. s. w.; als ob alienus kein
Adjectivum wäre. Die Regel lässt sich kurz so fassen: Ist domus mit einem Possessiv-
begriff verbunden, so können die Piäpositionen in und ex stehen oder fehlen, z. B.
domi tuae, alienae, Caesaris, in allen übrigen Fällen müssen sie stehen, z. B. in damo
magna, spltndida.
§ 240, 3, Anm. 1 a. E. heisst es: „In der Bedeutung „seitdem'* steht postquam auch mit
dem Imperf. und Plusquamperf" Dies ist, zumal da kein Beispiel angeführt wird, ganz
unklar und ausserdem auch nicht richtig. Die ganze Anmerkung ist nach F. Schultz,
lateinische Sprachlehre § 327, Anm. 2 und 3 umzuarbeiten ; dort heisst es Aimi. 3 :
„Steht postquam etc. in Bezug auf die Gegenwart, gleich seitdem, so muss es immer
mit dem Präsens verbunden werden. Belcgatus mihi videor, posteaquam in
Forümmo sinn. Cic. Att. II, 11."
^ 244, Anm. 1 wird von dem Gebrauch des Perf Conjunctivi in Folgesätzen nach einem
Nebentempus gehandelt und gesagt, dass dieses Perf. Conj. „dann ganz dem Perf.
bist ori cum im Indicativ entspricht." Dies ist offenbar nicht richtig und vermuthlich
nur ein durch sämmtliche Auflagen sich hinschleppender Druckfehler; es muss heisseu:
Terf. jmisens (oder vertun oder logicum) Zu dem Beispiel: Epaminondas paupertatem
adco facile perpessus est, nt de repuUica nihil praeter gloriam eeperit wird in Parenthese
bemerkt: (als geschlossene, aus der Beziehung zum Nebensatze d. h. aus der Zeit,
wo die Haupthandlung geschah, herausgerückte Thatsache.) Auch hier erblicke ich
wieder einen Druckfehler; denn es muss jedenfalls statt „Nebensatze" heissen „Haupt-
satze". Ausserdem n»üssten meiner Ansicht nach die Schlussworte : „Doch nie se nach
den Verl)is des Geschehens' mindestens durch den Druck bedeutend gehoben werden.
§ 247, 1 wird über den Unterschied von debeham, dehiii und dehiieram und dergl. Ausdrücken
gesagt, dass das Perfectum und Plusquamperfectum von Dingen gebraucht wird, die
nicht stattgefunden haben und auch nicht mehr stattfinden können." Nach dieser Regel
muss der Schüler natürlich annehmen, dass dehni und deiner am dasselbe bedeuten;
da dem aber nicht so ist, so sehe ich nicht ein, weshalb hier von der so klaren, licht-
vollen Darstellung dieser Regel, wie sie sich bei F. Schultz a. a. 0. $ 336, Anm. 1 findet,
abgewichen ist
Ferner feh.lt bei Seyffert die ebenfalls bei F. Schulz § 336, 3 gegebene Regel über
„ich dürfte, meinte, glaubte u. s w."
§ 248—253 wird vom unabhängigen Conjunctiv gehandelt. Hier ist erstens die Vertheiluiig
des Stoffes insofern nicht gelungen, als § 248 und § 253 auseinander gerissen sind,
während sie eng zusammengehören — wieder abweichend von F. Schultz a. a. 0. § 342,
wo der conjunctivus potentialis ganz richtig einheitlich behandelt wird.
Ferner ist § 249, wo der conjunctivus optalivus erörtert wird, der Ausdruck der
Regel derartig, dass der Schüler dadurch zu Irrtliümern verleitet werden kann. Es
heisst dort nämlich: „Um den Wunsch als erfüllbar zu bezeichnen, dient der Conj.
Praesentis (dauernd) oder Perfecti (voRendet) ; soll er als unerfüllbar oder als
nicht erfüllt bezeichnet werden, so steht für den ersteren Fall der Conj. Imperfecti,
für den letzteren der Conj. Plusquamperfecti." Hier muss jedenfalls, um die Regel
klar zu stellen, hinter die Worte erfüllbar, un erfüllbar oder als nicht erfüllt
das \Vort ^i'ba^i eingeschoben werden. Denn, wenn der Lateiner sagt: utinam amieus
mens vicat, so bezeichnet er damit nicht, dass dieser Wunsch erfüllbar ist, d. h.
dass sein Freund wirklich noch leben kann, sondern nur, dass er annimmt oder sich
denkt, dass er noch leben kann, d h. dass er sich seinen Wunsch als erfüllbar denkt.
Ebenso ist es mit dem als nicht erfüllbar oder nicht erfüllt gedachten Wunsche.
Es ist hier nothwendig zwischen gedachter und realer Wirklickeit zu unterscheiden.
Denn sagt der Lateiner : utinam amicus mens viveret, so bezeichnet er damit auch
nicht, dass sein Freund nicht mehr leben kann, sondern nur, dass er sich denkt, er
könne nicht mehr leben.
Endlich ist $ 251, in welchem vom Conjunctivus concessivus die Kede ist, als solcher
nur der Conj. Praesentis oder Perfecti aufgeführt, während doch auch der Conj.
Imperfecti und Plusquamperfecti hierher gehört für eine Annahme, die der Sprechende
selbst als unrichtig bezeichnen will. cf. F. Schulz a. a. 0. § 341, Anm. 2 : üt rationem
Plato nullam affer r et, ipsa auctoritate me frangeret
§ 260 a. E heisst es : „Der Lateiher denkt nämlich beim Fürchten an den W'unsch, dass etwas
nicht geschehen (nicht geschehen sein) oder dass es geschehen (geschehen sein) möge.
Hieraus erklärt sich auch, dass nach diesen Verbis statt des Conj. Futuri der Conj.
Praesentis steht." Dies ist wiederum eine Regel, weVhe den Schüler vollständig im
Stiche lässt. Ist derselbe aufmerksam, so wird er mindestens für die auf die Zukunft
bezügliche Furcht stets den Conj. Praesentis setzen, bei geringerer Aufmerksamkeit
aber wird er überhaupt nur den Conj. Praesentis setzen, da die Rücksicht auf die
Vergangenheit nur ganz nebensächlich in Parenthese behandelt ist. Es muss deshalb
heissen: „Nach den Ausdrücken der Furcht folgt Conj. Praesentis oder Imperfecti für
die Zukunft, Conj. Perfecti oder Plusquamperfecti für die Vergangenheit, je nach der
consecutio temporum.
§ 264, 2, Anm. 1 a. E. lautet: Uebrigens construiren Nepos, Livius und Spätere non diihito
in der Bedeutung ich zweifle nicht, dass mit dem Accus, c. Inf., indem sie es
gleich cxistimo oder credo behandeln." Diese Bemerkung ist jedenfalls entweder ganz
zu streichen oder höchstens als ganz bescheidene, möglichst klein gedruckte Anmerkung
zu behandeln, während die Regeln über duhito und non duhito meiner Ansicht nach
nicht als Anmerkung, sondern als Hauptregel möglichst gross gedruckt hingestellt
werden müssten.
§ 268 über antequam und priusquam fehlt die Bemerkung, dass diese Conjunctionen im
Perfectum nur mit Indicativ vorkommen, cf Schultz a. a. 0. 364, c und Cic. de orat.
I, 21, 94: Id si est difficile nobis, qiiod ante quam ad discendiim ingressi sumus,
obruimur ambitione et foro, sit tarnen in re positum atque natura.
§ 269 Anm. heisst es : „Nach quod stehen öfter die Verba sagen, meinen im Conjunctiv
vermöge einer Art von Attraction u. s. w.'- Richtiger und klarer als der Ausdruck
„vermöge einer Art von Attraction" dürfte wohl der Ausdruck sein : „vermöge der
Construction xara o^Jvsaiv.''
§ 269, 1 heisst es : „Diese Sätze mit quod müssen immer f^iktische Thatsachen sein, über
welche der Hauptsatz meist ein prädicatives Urtheil (mittelst eines Prädicatsnomens)
enthält." Ich meine, es muss einfach heissen : „über welche der Hauptsatz ein Urtheil
enthält", denn die Ausdrücke „meist" und „prädicatives" können nur Unsicherheit und
Missverständnisse bei den Schülern hervorbringen.
Ferner heisst es in demselben Paragraphen weiter: „Enthält der Hauptsatz kein
solches prädikatives Urtheil, so ist quod zu übersetzen „der Umstand, dass." Dies
ist als Regel hingestellt nicht richtig, was sich sofort aus dem angeführten Beispiel :
Eumeni multum detraxit inter Macedones viventi, quod alienae erat civitatis ergiebt,
welches wir folgendermassen übersetzen können : „Dem Eumenes schadete es bei seinem
Aufenthalt unter den Macedoniern viel, dass er ein Ausländer war."
Endlich heisst es in demselben Paragraphen 2, b, Abschnitt 2 : „Der Uebergang des
erklärenden quod zum causalen zeigt sich bei den Verbis des Affekts nnd bei den
Verbis des Lobens und Tadeins, Anklagens und Verurtheilens (s. § 294)". Schlagen
wir nun § 294 nach, so finden wir dort noch die Verba des Glückwünschens und
Dankens und wundern uns, weshalb diese in § 269 fortgelassen sind.
§ 270 : quoniam, quandoquidem und siquidem, regieren den Indicativ." Der Ausdruck „regieren"
ist beim Indicativ sicherlich nicht angebracht, ganz abgesehen davon, dass auch die
Conjunctionen, auf welche der Conjunctiv folgt, diesen niemals regieren, sondern
höchstens mit ihm verbunden erscheinen.
§ 272 handelt von den hypothetischen Sätzen. Auch hier muss ich abermals mein Bedauern
aussprechen, dass Seyffert von der so durchsichtigen Darstellung dieser Satzverhältnisse
wie wir sie bei Schultz a. a. 0. $ 344 finden, abgewichen ist. Seyffert giebt nur drei
Arten von hypothetischen Sätzen an, während es doch, was schon die griechische
Sprache in ihrer feineren sprachlichen Nüancirung darthut, vier giebt, abgesehen von
den gemischten hypothetischen Sätzen. Dass die lateinische Sprache für die beiden
ersten hypothetischen Fälle den Indicativ aufweist, kann natürlich nicht massgebend
sein, zumal die Tempora verschieden sind. Ich würde daher Yorschlagen, um bei den
/
<i^
— 8 —
Schülern keine Ver.irn.ng .u erregen, auch in der lateinischen Schulgrammatik dl.
V er hypothetischen Satzgefüge wieder einzuführen,
vier hypotne . j ^ j^^ Anmerkung 2 von den Formen gehandelt,
", .''Z M^em gS des dritten (oder nach meinem Vorschlage des vierten d h.
1 llretknt Bedingung-^folles annimmt, wenn das Satzgefüge von Conjunct.onen die
des l'^^e<»«"'^,"ctiv verlangen (ut,ne,quin) abhängig wird oder wenn es die Fora
T 'äirecte^i ySesatreran^nimmt.' Hier i/t nun gegen die Regeln an sich nichts
des "«*"^f'="'' "„^\„„v_ aber wie ich ßlaube, gegen die Anordnung und äussere
A"\tt£'derselber Erstens nimlich dirfen 'di'esl Regeln bei ihrer grossen Be-
cÄnÄteÄ^«>erkung überwiesen werden ; und sie zur Hauptregel zumachen
hTZr keine Schwierigkeit, wenn man den S 272 überschreibt :
I. Unabhängig.
II. Abhängig:
A. von Ccnjunctionen etc.,
B von Verbis, die den Acc. c. Inf. erfordern. , xr t>
l>en zweiten Mangel in der Anordnung dieser Regeln habe ich bereits durch ISo B.
L,!,^r Fs wird nämlich bei Sejffert am Schlüsse der Anm. 2 des $272 in Be-
t?ef£ verschiedenen Aus rucksweisen, welche Anwendung finden wenn der Folgerungs-
f, voUi^emVerbum abhängt, welches den Acc. c. Inf erfordert, auf § 303 verwiesen.
DadurcS ist diese Regel ausein'andergerissen und zwar durch 30 Paragraphen, was für
die L'ebersichtlichkeit derselben gewiss nicht förderlich ist. ,_ ^ ^ _ , ^
Drittens würde es sicherlich für das Verständniss der betreffenden Regeln sehr
••♦^11. lein wenn am Schluss in einem Schema durch möghchst wenige und kurz
Sä!?tekhe glTgnet sind, von den Schülern memorirt zu werden, die Regeln erläutert
würden etwa folgendermassen : . . ,. . t,
A.' Der Folgerungssatz abhängig von ut, ne, quin oder ein indirecter Fragesatz.
Non duhito (dubitabam etc.) quin, si hoc diceres, errares.
Non dubito etc , quin, si hoc dixisses, erraturus fuerts (f J-«"'««««)- ., . .
iS'o» dubito Hc.,(iuin, si hoc dixisses, te poe>ntmsset {futurum fuertt nt k
poeniteret).
'Nnvi (hihitö auin si hoc faceres, mtdfareris. ,. • .
nZ dS: SsaocfJcisses. mdtatns esses (futurum fuerit ut multanns).
Anm. Non cluhiio, quin urhs deleri posset, si quis aggredt ander et
Non duhito, quin mhs deleri poinerit, si qms aggredt ausus esset,
B. Der Folgeruiigssatz im Acc. c. Inf.
a) Activ
Existimo te, si hoc diceres, erraturum esse.
Existimo te, si hoc dixisses, erraturum fmsse.
Existifno futurum esse ut, si hoc diceres, te poemteret
Existimo futurum fuisse ut, si hoc dixisses, te poemteret.
Existimo, si hoc faceres, futurum esse ut mtdtareris.
Existimo, si hoc fecisses, futurum fuisse tä multareris,
Anm. Dico urhem deleri posse, si quis aggredt änderet.
Bico urhem deleri poiuisse, si quis aggredt ausus esset.
Auf diese Weise dürften diese Regeln dem Schüler gar bald zum sicheren Eigenthum
S 274 Anm 1 besinnt- Jfisi nach Negationen heisst „als, ausser«; richtiger ist wohl zu
^ \ageT- VKch Negationen wird übersetzt mit als, ausser (oder: entspracht äm\
Dfutsihena" 8 ausser). Ganz richtig heisst es weiter unten: 2^0« - «m oder
»im — non entsprechen dem Deutschen nur.
K 97fi 2 Anm 1 vermisse ich die für das dort behandelte quamquam ganz gebräuchlich
^. und gewiss aucTför das Gedächtniss des Schülers vortheilhafte Bezeichnung: guam-^
quam correctivum.
-^ 9 -^
§ 277 heisst es : „Die Conjunctionen quasi etc. erfordern den Conjunctiv, wenn ein blos an-
genommener Fall mit etwas "Wirklichem verglichen wird." Es muss hier statt „wenn"
heissen „weil", um in dem Schüler nicht eine irrige Vorstellung zu erregen.
§ 279 handelt von dem Conjunctiv abhängig vom Relativum. liier ist die Anordnung der
einzelnen Fälle eine solche, dass sie den Schüler vollständig im Unklaren lässt, ja
sogar ihn zu falscher Auffassung verleiten kann. Denn ausserhalb der oratio ohliqua
(im weitesten Sinne) steht der Conjunctiv nach Relativen nur in drei Fällen, nämlich
wenn der Relativsatz eine Absicht oder einen (^rund oder eine Folge bezeichnet.
Seyffert aber führt sechs Fälle an, während doch die drei letzten (Ko. 4, 5 und 6)
zu dem dritten Falle (Folgesatz) gehören. Danach ist der ganze Paragraph umzuarbeiten.
§ 290 lautet: „Als Subjekt steht der Acc. c. Inf; 1) nach est u. s. w., 2) nach den imper-
sonalibus u. s. w. Hier ist wieder, wie § 153 der Ausdruck „nach" höchst störend;
denn soll damit nur das lokale resp. temporale Verhältniss bezeichnet werden, so ist
er falsch, da der Acc. c. Inf auch vorangehen kann; soll aber gar dadurch ein Ab-
hängigkeitsverhältniss ausgedrückt werden, so ist es noch schlimmer, da das Subjekt
bekanntlich nie abhängig ist.
Derselbe falsche Ausdruck „nach" findet sich übrigens in der Seyflfert'schen Grammatik
noch öfter, so z. B. gleich in den §§ 291, 292, 293, 294.
§ 292, 3 wird behauptet, dass nach volo, nolo,'malo, cupio auch bei gleichem Subjekt der
Acc. c. Inf. gesetzt wird, "v^enn das Verbum des abhängigen Satzes ein Passivum oder
esse (videri) mit einem Prädicatsnomen ist. Hier ist das Wort auch in Verbindung
mit den Worten gesetzt wird sehr zweideutig; auch ist die Regel deshalb nicht
richtig, weil der Infinitiv nicht durchaus passivisch zu sein braucht, cf Livius XXII,
50, 7 : qui se bene mori quam turpiter vivere maluit.
§ 295, Anm. 2 lesen wir: „Mihi videor (oder blos videor) mit Infinitiv heisst ich glaube
mit folgendem Infinitiv (nicht dass). Beete fecisse mihi videor (fecisse videor, ich
glaube gehandelt zu haben)." Hier sehe ich nicht ein, weshalb wir das citirte Beispiel
nicht auch übersetzen dürfen: „ich glaube, dass ich recht gehandelt habe." Das
Richtige hat auch hier wieder F. Schultz a. a. 0. § 392, Anm. 2 : „Man bemerke noch,
dass videor und mihi videor mit einem Infinitiv oft in der Bedeutung ich glaube
gebraucht wird, jedoch nur bei einer Handlung desselben Subjekts (!)" Noch
deutlicher würde vielleicht der Ausdruck sein : jedoch nur, wenn das Subjekt von sich
selbst etwas glaubt."
§ 296 heisst es: „Die persönlichen Fürwörter ich, du, er etc., welche beim verbum fini'um
nur des Nachdrucks halber stehen, müssen beim Acc c. Inf. immer durch me, te, se Ac.
übersetzt werden." Die Bezeichnung „des Nachdrucks halber" ist der Deutlich-
keit wegen wohl zu ersetzen durch die Worte „des Gegensatzes halber", da sich bei
den Schülern mit dem Worte Nachdruck in der Regel nur eine sehr unklare oder
gar keine Vorstellung verbindet.
§ 296 heisst es dann weiter: „Für die Pronomina der dritten Person wird das pronomen
reflexivum se gesetzt, wenn sie sich auf das Subject des Hauptsatzes beziehen." Die
Bezeichnung „das Subject des Hauptsatzes" ist nicht richtig, da der übergeordnete
Satz auch ein Nebensatz sein kann; es muss heissen: „des übergeordneten (oder: des
regierenden) Satzes", welchen letztern Ausdruck Seyffert auch ganz richtig in $ 314
gebraucht hat.
§ 299 : „Hat das Verbum des Acc. c. Inf. ein Object bei sich, so wird in dem Falle, wo durch
das Zusammentreffen des Subjects- und Objectsaccusativs Zweideutigkeit entstehen
könnte, die active Construction in die passive verwandelt." Es dürfte sich hier doch
empfehlen, hinter das Wort „wird" einzuschieben „in der Regel" (oder „gewöhnlich"
oder „meistens" oder dergl.), da sich selbst bei Cicero viele Stellen finden, wo trotz
einiger Zweideutigkeit die activische Construction beibehalten ist. cf. F. Schultz a a. 0.
§ 387, Anm. 10.
§ 304 ff. sind betitelt: „Anhang zur Lehre von den Modis." Hierunter finden wir:
A. Fragesätze.
B. Oratio obliqua.
C. Vom Pronomen reflexivum.
D. Vom Pronomen reciprocum.
Hier ist erstens die Bezeichnung „Anhang" eine höchst unglückliche, da die Frage-
sätze und die oratio obliqua durchaus nicht als Anfang d. h. als etwas Nebensächliches
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in der Lehre von den Modis behandelt werden dürfen ; im Gegentheil spielen diese '
Partien der Syntax bekanntlich mehr als viele andere ein3 Hauptrolle in der Lehre
von den Modis. Zweitens ist No. C. Vom Pronomen reflexivum sicherlich A. und B.
nicht beigeordnet, da der Gebrauch des Pronomen reflexivum durchaus nicht immer
von den Modis abhängt. Es muss dieses Kapitel ganz getrennt von den Fragesätzen
und der oratio obliqua behandelt werden, damit in dem Schüler nicht die irrthümliche
AuiFassung entsteht, als habe die PvCgel über das Pronomen reflexivum nur Beziehung
zu den Fragesätzen und der oratio obliqua. Am allerwenigsten aber gehört No. D.
Vom Pronomen reciprocum hierher.
Dieses ganze Kapitel zeigt recht deutlich, was ich in den einleitenden Worten an-
gedeutet habe, die Nothwendigkeit einer durchgreifenden anderweitigen Gestaltung der
lateinischen Syntax, da die bisher in den meisten gebräuchlichen Grammatiken be-
obachtete Anordnung des Stoffes zu den sonderbarsten Inconsequenzen und sogar zu
Unrichtigkeiten führt.
§305, Anm. 2: „Quot? steht gewöhnlich nur adjectivisch, wie das entsprechende De-
monstrativum tot Als Substantivum tritt dafür quam muUi ein." Es ist hier statt
„gewöhnlich" zu setzen „immer" oder das Wort ist ganx zu streichen, cf. § l45, c.
305, Anm. 4: Quemadnodum findet sich nur in indirecten Fragesätzen." Dies ist nicht richtig,
cf. Cic. Rose. com. 18: quemadmodum ab eo postea exegisti? Cic. in Verrem 5, 27:
quemadmoäum est adservatus?
§ 305, B: „Mit besonderen Frageartikeln werden solche Fragen gebildet, auf die
man eine bestimmte Antwort erwartet." Diese Regel muss den Schüler vollständig
verwirren; denn erwartet man etwa bei Fragen wie: qiiis hodie apud te fuit? oder:
quando ad me venies? oder: quoties ihi fnisti? u. s. w. keine bestimmte Antwort?!
Ausserdem lesen wir § 305 zu Anfang: „Directe Fragen werden öfter auch nur durch
die Betonung, mit der sie ausgesprochen werden, als Fragesätze kenntlich, wenn z. B.
Zweifel oder Verwunderung ausgedrückt oder die Antwort nein erwartet wird." Hiermit
widerspricht sich Seyffert selbst. Uebrigens ist auch § 305, B das Wort „besonderen"
zu streichen, da es keinen Gegensatz hat. Die Regel muss lauten: „Enthält ein
Fragesatz keine pronomina oder adverbia interrogativa, so wird er in der Regel
durch Fragepartikeln eingeleitet."
§ 306, 1, a heisst es : „Es (ne) wird stets einem betonten Worte, das gewöhnlich zu Anfang
des Satzes steht, oder wenn ein solches nicht vorhanden ist, dem Verbum angehängt."
Diese Regel ist so unbestimmt ausgedrückt, dass sich ein Schüler gewiss keinen Vers
daraus machen kann. Denn ich frage, was soll er sich bei den Worten denken „Es
wird stets einem betonten Worte angehängt?" Welchem? Ferner was soll er sich
denken bei den Worten: „oder wenn ein solches nicht vorhanden ist" — also eine
Frage kann auch ohne ein Wort, nach dem gefragt wird, bestehen?! Wenn das Bei-
spiel Meministine me hoc in senatu dicere ? angeführt wird, so wird doch, denke ich, nach
dem meministi gefragt und dies ist das betonte Wort. Die Regel muss daher lauten:
„Die Fragepartikel ne wird stets dem Worte angehängt, nach welchem gefragt wird."
Dies könnte dann etwa durch folgendes Beispiel erläutert werden: veniesne hodie ad me?
ad mene hodie venies? hodiene ad me venies?
§ 306, c, Anm. 3 : „Ohne Fragepartikehi finden sich solche Fragen, die mit besonderem Affecte
der Verwunderung oder des Unwillens gesprochen werden." Diese Anmerkung ist
gegenüber dem Schlüsse des § 305 ganz überflüssig und nur störend.
Zu § 307, in welchem von den disjunctiven Fragen gehandelt wird, muss eine An-
merkung hinzugefügt werden, welche den Schüler über den Unterschied von an und atit
aufklärt; denn die Bemerkung, welche wir hierüber im § 344, 3 a. E. finden, steht zu
isolirt da und lässt den Schüler über die Anwendung des an und des aut sehr im
Unklaren.
§ 308, 2, Anm 1 : „Ist der von haud scio etc. an abhängige Satz negativ, so pflegen in
demselben auch im Lateinischen die eigentlichen Negationen non^ nemo, nidluSj nihil etc.
gesetzt zu werden." Hier muss erstens der Dautlichkeit wegen vor das Wort ,.negat iv"
eingeschoben werden „im Deutschen" und zweitens dürfte es sich empfehlen den
Schiller in kurzen Worten auf den Unterschied zwischen duhito num venturus sit und
dudito an non venturus sit hinzuweisen, da beide Sätze sich zunächst in gleicher Weise
mit „ich zweifle, ob er kommen wird" übersetzen lassen, zwischen beiden aber doch
ein wesentlicher Unterschied besteht.
- 11 ~
§ 312. Zu 3: „Fragesätze werden in der oratio obliqua in den Acc. c. Inf. gesetzt, wenn
in der directen Rede die erste oder dritte Person des Indicativs steht (meistens
rhetorische Fragen d. h. in Frageform eingekleidete Behauptungen, auf welche keine
Antwort erwartet wird)." Das Wort „meistens" ist zu streichen, da diese Fragen
immer rhetoriscGe d. h. in Frageform eingekleidete Behauptungen sind. Wollte
Seyffert mit diesem Ausdruck vielleicht andeuten, dass diese Art der Fragen als be-
sonders lebhafte Ausdrucksweise meistens von Rednern gebraucht wird, so musste er
sich anders ausdrücken, denn so wie die Regel jetzt dasteht, kann sie in dem Schüler
nur das Missverständniss erregen, als gebe es auch noch andere nicht rhetorische
Fragen, in denen der Acc. c. Inf. za setzen ist; und er wird sich dann vergebens fragen:
welche sind dies?
§ 312. Zu 5, Anm. 2: Wo in der oratio recta das Pronomen der Gegenwart hic oder das
Adverbium der Gegenwart nunc steht, tritt in der oratio obliqua nach einem Prä-
teritum nie oder tum ein." Diese Regel muss, um den Schüler nicht alle Augenblicke
im Stich zu lassen, in folgender Weise erweitert werden.
Gegenwart : Vergangenheit :
1) jetzt : nunc tum
2) von jetzt an: ex hoc tempore ex illo (eo) tempore
3) bis jetzt; adhuc ad id (illud) tempus
4) bald : mox hrevi
5) heute : hodie, hodierno die illo die (tum)
6) gestern: heri, hesterno die pridie
7) morgen: cras, erastino die postero die
8) hier: hic ibi
9) von hier: hinc inde
10) hierher: huc eo
11) noch: adhuc etiamtum, tum
§ 314, Abschnitt 3 heisst es : „Wenn indess das Subject des regierenden und das des ab-
hängigen Satzes in verschiedenem Numerus stehen, so gebraucht man, um Zwei-
deutigkeit zu vermeiden, in Beziehung auf das Subject des Hauptsatzss statt des
pronomen reflexivum lieber das stärker hervorhebende gegensätzliche ipse.'' Die Regel
ist richtig bis auf die Wendung „Wenn das Subject des regierenden und das des ab-
hängigen Satzes in verschiedenem Numerus stehen"; denn hierauf kommt es
garnicht an. Betrachten wir zu diesem Behuf die beiden angeführten Beispiele Caesar
graviter suos incusavit, quid tandem vererentur aut quid de sua virtute aut deipsius
diligentia desperarent. Denken wir uns statt suös etwa amicum suum, würde es dann
nicht ebenfalls zur Vermeidung der Zweideutigkeit de ipsius diligentia heissen?
Und im zweiten Beispiel : Jugurtha legatos ad consulem mittit, qui ipsi liberisque vitam
petcrent, würde es doch offenbar auch ipsi heissen, wenn statt legatos stände legatum.
§319; „Die appositive Construction des Participium (Particip. coniunctum) wird gebraucht,
wenn das Subject des Nebensatzes in dem Hauptsätze entweder als Subject
oder in einem casus obliquus vorkommt." Die Worte „entweder als Subject oder
in einem casus obliquus" werden besser fortgelassen, weil die Schüler in der Regel nur
an das Subject denken uud den zweiten Passus „oder in einem casus obliquus" nicht
beachten, was ja ganz natürlich ist, da der Schüler sich sagt, dass etwas üeberflussiges
doch wohl in der Grammatik nicht stehen wird und er deshalb unnützerweise darüber
nachdenkt (wenn er nämlich ein aufmerksamer Schüler ist), ob nicht doch zwischen
Subject und casus obliquus hier ein Unterschied obwaltet; es muss deshalb, um jeden
Irrthum von vornherein abzuschneiden, ganz einfach heissen ; „wenn das Subject des
Nebensatzes in dem Hauptsatze vorkommt.'-
Dasselbe gilt von § 32G, wo es ebenfalls besser ist einfach zu sagen : „wenn das
Subject des Nebensatzes u. s. w. im Hauptsatze nicht vorkommt" unter Streichung
der Worte „weder als Subject noch als casus obliquus".
ß 325. Anm.: Ist von facere in der genannten Bedeutung ein passives Verbum abhangig, so
steht nur im Lateinischen der Infinitiv Präsentis Passivi, während im Deutschen auch
der Inf. Präs. Activi zulässig ist. Flato construi u deo atque aedificari mundum facit
(Plato lässt die Welt von Gott erbauen)." Diese Regel ist, wie sie sich hier darbietet,
vollständig unklar ; erstens muss es jedenfalls statt „nur im Lateinischen der Infinitv
Präsentis Passivi" heissen „im Lateinischen nur der Infinitv Präsentis Passivi", denn
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— 12 —
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der Gegensatz ist doch nicht etwa ,,im Deutschen aber nicht", da er im Deutschen
ebenfalls stehen kann; sondem der Gegensatz ist „während im Deutschen auch der
Infinitiv Fiasentis Activi zulässig ist/' Ausserdem siLd die Worte: „Ist von facere eilt
passives Verbum abhängig etc/' ganz unklar; denn soll der Ausdruck „passives" sich
auf das Lateinische beziehen, so müsste die Eegel lauten : „Ist von facere in der ge-
nannten Bedeutung em passives Verbum abhängig, so steht der Infinitiv", soll er sich
aber auf das Deutsche beziehen, so trifl't er nicht zu, da im Deutschen ja laut der-
selben Kegel auch der Inf. Präs. Activi stehen kann. Es wird also jedenfalls für diese
Kegel eine passendere Form gefunden werden müssen; ob die Form „wenn das Deutsche
^^\ J^\^ 0^1* ^^^ ^'^^* ^^^ ^^^* erbauen) einen passiven Sinn ergiebt" die richtige
und für den Schuler zweckentsprechende ist, überlasse ich der Beurtheilung Fach-
kundiger ^ eine andere vielleicht bessere Foim steht mir augenblicklich nicht zu
§ 328: „Die Particip. Perf. Pass. der Verba, welche bedeuten: verkündigen, benachrichtigen,
erfahren stehen nicht selten allein als Ablativ absolut, indem der von ihnen abhängige
fcatz die Stelle des Subjects vertritt." In dieser Regel muss zunächst vor das Wort
„allem das Wort „schembar" eingeschoben werden ; zweitens darf es nicht heissen :
„indem der von ihnen abhängige Satz die Stelle des Subjects vertritt", sondern:
„indem (oder vielleicht besser da) der mit ihnen verbundene Satz Subject ist." Denn
der batz vertritt nicht blos die Stelle des Subjects, sondern er ist wirklich das
fcubject, und selbst wenn er nur Stellvertreter des Subjects wäre (wie Seyffert
meintj, so wurde er doch jedenfalls auch als solcher nicht von dem allein stehenden
ß 001 ^b?ativus absolutus abhängig sein, da bekanntlich ein Subject nie abhängig ist.
S Ö3\ heisst es : „Im Deutschen gebraucht man statt dieses substantivirten Infinitivs sehr
olt entweder den blossen Infinitiv mit zu etc. oder ein anderes von demselben Verbum
gebildetes Substantn-um" ; es dürfte sich jedenfalls empfehlen, hier noch hinzuzufügen
obt^ctivus f m^ ^' ^' ^^'''^''^''' discendi W^issbegierde etc." cf Genetivus
§ 332 wird von der Umwandlung des Gerundiums in das Gerundivum gehandelt; hier ruht
der Schwerpunkt der ganzen Regel in § 332, 3, Anm. 1 : „Namentlich nach einer Prä-
position, sowie beim Dativ des Gerundium mit dem Accusativ eines Substantivs ist
■ ull 't ?f ^"?.'^H„^ zu setzen." Der Schüler erhält hierdurch gar keine klare
Uebersicht über die hier obwalterden Regeln, da er die Hauptregel in eine Anmerkung
^^.^'"^- ,P^V!^^g^l lässt sich, denke ich, ganz kurz und einfach folgender^
massen geben : „Das Gerundium wird, wenn es einen Accusativ bei sich hat, stets
Ählnnt .""''' verwandelt im Dativ und nach Präpositionen, im Genetiv und
istattPf """'Z ''^ ''iJ'k* T Präpositionen abhängen) sind beide Constructionen
S ]t,n,^r 1^^ ^'"".1^" ''^"'''^°'" ^^'^ "^ ^^"^" ^^^ Gerundium resp.
Äf,^ T ^'^''''''''^^ wird zu folgen; an diese Regeln sind im eizelnen Falle dann
Gohr ^u' ??'\"^^"' 1^'" unterschied des Gerundiums und Gerundivums und dere.i
bcbrciuchsart m Anmerkungen beizufügen und durch Beispiele zu erläutern.
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